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Wohnprojekt Unterer Dornbusch

Hausordnung -
für das Wohnprojekt Unterer Dornbusch 2 - 6

Die Bewohner und Bewohnerinnen sind mit dem Einzug in das Wohnprojekt Unterer Dornbusch verpflichtet die Satzung und nachfolgende Hausordnung einzuhalten. Jede Missachtung der Satzung oder Hausordnung hat die Abmahnung oder Kündigung zur Folge.

Durch die Aufnahme in das Wohnprojekt Unterer Dornbusch 2 - 6 gehen Sie ein öffentlichrechtliches Nutzungsverhältnis ein. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung auf bestimmte Leistungen des Hauses besteht dadurch jedoch nicht.

1. Schlüsselübergabe (Haus-, Zimmer- und Briefkastenschlüssel) erfolgt bei Einzug durch den Sozialdienst. Bei Verlust von Schlüsseln ist dies unverzüglich dem Sozialdienst zu melden. Die Hausschlüssel sind Bestandteil einer Schließanlage. Bei Auszug ist der gesamte Schlüsselsatz zurückzugeben.

2. Die Ihnen während Ihres Aufenthalts überlassene Wohnung mit der Küchen- und Badezimmereinrichtung ist sauber und pfleglich in Ordnung zu halten so wie sonstige Einrichtungen des Hauses. Bei unsachgemäßer Pflege der Einrichtungsgegenstände und bei Auftreten von Schäden hat der Bewohner/die Bewohnerin hierfür Rechnung zu tragen.

  • Beschädigungen sind unverzüglich bei dem Sozialdienst zu melden.
  • Bilder und ähnliches dürfen nur mit für Gipskartonwände geeigneten Spezialhaken aufgehängt werden.
  • Das Bohren in Wänden und Türen ist nicht gestattet.
  • Keinesfalls darf man sich auf die Heizkörper stellen, setzen oder auf diesen Last abstellen.

3. Für die Sauberkeit der Wohnung sind Sie selbst verantwortlich.

  • Müll und Abfall sind regelmäßig in die am Eingang des Geländes befindlichen Tonnen zu entleeren.
  • Altpapier, Flaschen, Leergut und Müll für den Gelben Sack haben Sie gesondert zu entsorgen. Hierfür sind die Hinweise zu beachten.
  • Die Außenkehrwoche beinhaltet das Kehren. Ihr Wegstück muss von Ihnen wöchentlich gereinigt werden.

4. Haustiere sind grundsätzlich im Wohnprojekt-Unterer Dornbusch nicht erlaubt.

5. Die Nachtruhe muss mit Rücksicht auf die Kinder von 22 bis 6 Uhr morgens unbedingt eingehalten werden.

6. Fernseh- und Rundfunkgeräte und andere Wiedergabegerät sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen.

  • Es sind alle lärmverursachenden Tätigkeiten in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr zu unterlassen.
  • Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass auch Kinder und Jugendliche die allgemeine Hausruhe beachten.
  • Bei Bedarf kann der vorhandene Kabelanschluss bei der Kabel BW (Kabelfernsehanlagen) in Privatvertrag angemeldet werden. Satellitenanlagen sind nicht erlaubt.

7. Der Alkoholkonsum muss auf ein Minimum reduziert werden - Jeglicher Missbrauch hat den unverzüglichen Auszug zur Folge.

8. Sie sind verpflichtet, innerhalb des Hauses und auf dem Gelände auf den Konsum von Drogen zu verzichten. Jeglicher Missbrauch hat den sofortigen Auszug zur Folge.

9. Jegliche Art von Gewaltanwendung wird nicht geduldet und hat einen sofortigen Auszug zur Folge.

10. Besuche in den Wohnungen sind täglich zu den üblichen Zeiten möglich. Jede/Jeder Bewohner/in trägt die Verantwortung für seine Besuche.

  • Übernachtungen von Besuchern sind grundsätzlich nicht möglich. Sondervereinbarungen (in Notfällen) sind mit der zuständigen Sozialarbeiterin abzusprechen.

11. Für Diebstähle in der Wohnung übernimmt das Wohnprojekt keine Haftung, Jede/Jeder Bewohner/in muss selbst auf seine Wertsachen achten.

12. Für entstandene Schäden durch Kinder an der Außenanlage/Spielplatz haften die Erziehungsberechtigten. Als Erziehungsberechtigte achten Sie auch auf den sauberen Zustand der Außenanlage/Spielplatz nach der Benutzung durch die Kinder.

13. Wenn der/die Bewohner/in mehr als sieben Tage vom Haus abwesend ist ohne dies vorher mit der zuständigen Sozialarbeiterin abgesprochen zu haben, kann von der Sozialarbeiterin das Kündigungsverfahren beantragt werden.

14. Für die Benutzung der Wohnung werden von Ihnen Benutzungsentgelte erhoben. Die Gebührenschuld wird ab Aufnahme in die Wohnung berechnet. Die festgesetzten Monatsbeiträge sind jeweils spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus kostenfrei an die Stadtkasse unter Angabe des Buchungszeichens einzuzahlen.

  • Für den Einzugsmonat ist die Benutzungsgebühr spätestens bis zum dritten Werktag des Folgemonats zu entrichten. Wenn Sie die Benutzungsgebühren nicht bezahlen, tritt das Mahn- und Vollstreckungsverfahren der Stadtkämmerei in Kraft. Verweigern Sie Ihre Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungsfähigkeit, wird Ihnen fristgerecht gekündigt.

15. Bei Auszug aus der Wohnung sind Sie für die zurückgebliebenen Gegenstände selbst verantwortlich. Zurückgelassene Sachen werden von der Stadt Stuttgart in Verwahrung genommen. Bei Gegenständen, die Sie innerhalb von zwei Monaten nicht abholen, gilt die Stadt Stuttgart als ermächtigt, anderweitig hierüber zu verfügen.

16. Alle Bewohner/Bewohnerinnen sind für Schäden, die Sie schuldhaft verursachen gegenüber der Stadt Stuttgart und Dritten ersatzpflichtig. Die Stadt Stuttgart haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für Schäden, die durch vorschriftswidriges oder unsachgemäßes Verhalten anderer Bewohner/Bewohnerinnen entstehen. Die Stadt Stuttgart haftet nicht für den Verlust der von den Benutzern angebrachten Sachen und Wertgegenstande.

17. Mit dem Einzug in das Wohnprojekt Unterer Dornbusch 2 - 6 anerkennen Sie die geltenden Regeln und Bedingungen, siehe Hausordnung und Satzung. Die Betreuung durch die zuständige Sozialarbeiterin ist verpflichtend.