Gemeinschaftsregeln | Diefenbach-Haus | Evangelische Wohnheime Stuttgart

Diefenbach-Haus

Hausordnung -
Erhaltung der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit

  1. Jede Mieterin hat ihre Räumlichkeiten sauber und in Ordnung zu halten. Terrazzo-, Kunststoff- und sog. fugenlose Böden sind mit den speziellen Mitteln zu pflegen. Linoleum ist gleichfalls hinreichend mit Bodenwachs zu pflegen und durch Unterlagen gegen den Druck schwerer oder mit Rollen versehener Möbelstücke zu schützen. Für Beschädigungen durch ungeeignetes Schuhwerk haftet die Mieterin.
  2. Auf Fluren, Treppen, Gängen, im Hof oder in sonstigen gemeinschaftlichen Räumen in oder am Hause darf nichts abgestellt werden. Die Eingänge und sonstige zu gemeinschaftlicher Begehung bestimmte Räume, insbesondere Flure und Treppenhaus, sind frei zu halten (feuerpolizeiliche Vorschriften).
    Bei Anlieferung von Gegenständen müssen die dafür benützten Orte sofort wieder gereinigt werden. Das Klopfen von Teppichen, Betten, darf nur im gemeinschaftlichen Garten vorgenommen werden.
  3. Das Waschen der Wäsche darf nur im Waschmaschinenraum, das Trocknen unter keinen Umständen in den Zimmern vorgenommen werden (Schimmelgefahr). Nach der Wäsche ist der Waschmaschinenraum sauber zu verlassen.
  4. Gemeinschaftsräume im Keller (Waschmaschinenraum, Fahrradraum) sind ordentlich und sauber zu halten.
  5. Das Befahren des Hofes sowie das Abstellen von Autos in Hof und Garten ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einzelvereinbarung vor.
  6. Für die Müllentsorgung ist jede Mieterin selbst verantwortlich und hat diese über die bereitgestellten Gefässe entsprechend der Müllverordnung der Stadt Stuttgart wahrzunehmen.

Rücksichtnahme auf Mitbewohner

  1. Alle unnötigen Geräusche, Tür zuwerfen und starkes Treppen laufen sind im Hinblick auf die Ruhe und gegenseitige Rücksichtnahme zu vermeiden. Fernsehgeräte und Stereoanlagen sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ist absolute Nachtruhe einzuhalten.
    Besondere Rücksicht im Bezug auf die Lärmentwicklung ist von Mieterinnen und ihren Besuchern zu nehmen, wenn sie sich auf den Balkonen aufhalten. (Sommermonate)
  2. Das Halten von Haustieren ist untersagt. Wird es aber dennoch geduldet, so kann es vom Vermieter jederzeit widerrufen werden.Versteigerungen irgendwelcher Art dürfen in den gemieteten Räumen ohne Genehmigung des Hausbesitzers nicht abgehalten werden.

Verhütung von Schäden

  1. Der Mieterin obliegt die sorgfältige Überwachung aller Wasserentnahme- und Ausgußstellen.
  2. Die Mieterin ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um ein Einfrieren der Wasserleitung zu verhindern. Die Fertignaßzelle und die Küche sind wenn nötig, zu beheizen.
  3. Die Fertignaßzelle darf nur zu Badezwecken benützt werden; Medizinalbäder mit irgendeinem Zusatz von Säure, Salz, Moorerde usw. sind ausgeschlossen. Für jeden durch Zuwiderhandlung entstehenden Schaden haftet die Mieterin.
  4. In das WC dürfen keine sperrigen Gegenstände oder sonstiger Unrat geworfen werden.
  5. Jede Mieterin muß sorgfältig auf Feuer, brennende Zigaretten und Licht (brennende Kerzen) achten. Der Dachboden darf nicht mit offenem Licht oder brennender Zigarette betreten werden.
  6. Wird die Wohnung von der Mieterin vorübergehend nicht benutzt, so ist dem Vermieter ein Vertreter zu benennen, der alle sich aus vorstehender Hausordnung ergebenden Verpflichtungen an Stelle der Mieterin erfüllt und für außergewöhnliche Fälle den Zutritt zur Wohnung verschaffen kann.